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CMR-Haftpflichtversicherung

Haftung des Beförderers im internationalen Straßengüterkraftverkehr

Aus dem internationalen CMR-Übereinkommen resultiert die Haftung des Beförderers (ausschließlich für den Güterverkehr auf der Straße) für die beförderten Güter. Die Haftung ist fest als 8,33 SDR pro Kilogramm Ladung ohne Berücksichtigung des realen Wertes der Güter definiert. SDR ist eine Währungseinheit des Internationalen Währungsfonds, bestimmt durch die Umrechnung des Kurses der vier stärksten Währungen der Welt, deren Kurs flexibel ist, 8,33 SDR-Einheiten stellen ca. 9,53 EUR dar. Der Beförderer muss bei Verlust oder Beschädigung dem Eigentümer pro Kilogramm Ladung den maximal relevanten Betrag bezahlen. Der Beförderer haftet für die Ladung nicht in deren voller Höhe. Diese Schäden sind von der Haftpflichtversicherung gedeckt.

Schäden, die von der Versicherung gedeckt sind:

  • Haftung für teilweisen oder vollständigen Verlust der Sendung
  • Haftung für teilweise oder vollständige Beschädigung der Sendung
  • Haftung für Überschreitung der Lieferfrist, die aus dem CMR-Übereinkommen resultiert

Haftung des Beförderers im innerstaatlichen Straßengüterverkehr

Beim innerstaatlichen Transport ist die Haftung im Handelsgesetzbuch, in § 624 definiert. Der Beförderer haftet in voller Höhe für die transportierten Güter. Das bedeutet, wenn es zu folgendem kommt:

  • Verlust oder Zerstörung der Ladung, der Beförderer muss dem Eigentümer den Schaden in der Höhe des Wertes der Ware erstatten, den diese bei der Übernahme hatte.
  • Beschädigung oder Entwertung der Sendung, der Beförderer muss die Differenz zwischen dem Wert der Ladung bei deren Übernahme und dem aktuellen Wert zahlen.

Beim innerstaatlichen Transport ist die Versicherung zwar nicht obligatorisch, jedoch aufgrund des hohen Risikos zwingend notwendig. Die Versicherung des innerstaatlichen Transports deckt die gleichen Schäden wir die Versicherung des internationalen Transports:

  • Haftung für den teilweisen oder vollständigen Verlust der Sendung
  • Haftung für die teilweise oder vollständige Beschädigung der Sendung
  • Haftung für die Überschreitung der Lieferfrist, die aus dem CMR-Übereinkommen resultiert

Haftung des Straßengüterbeförderers bei Kabotage

Bei Kabotage wird eine Haftpflichtversicherung mit Sonderbedingungen abgeschlossen. In vielen Ländern der Europäischen Union ist diese Versicherung obligatorisch, wobei die Versicherung für höhere Versicherungssummen abgeschlossen wird.

Haftung des Beförderers bei Beschädigung oder Verlust der Güter

Im internationalen Straßengüterverkehr ist die Haftung des Beförderers bei Beschädigung oder Verlust der Ware, die aufgrund des CMR-Frachtbriefs befördert wird, durch das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr bestimmt. Die Haftung des Beförderers resultiert aus seiner grundlegenden Verbindlichkeit, die vereinbarte Beförderung vom Versandort zum Bestimmungsort mit fachlicher Sorgfalt und im vereinbarten bzw. angemessenen Zeitraum durchzuführen und die Sendung dem berechtigten Empfänger im unbeschädigten Zustand zu übergeben. Das CMR-Übereinkommen definiert die eigentliche Haftung so, dass der Beförderer für den vollständigen oder teilweisen Verlust der Sendung oder für deren Beschädigung haftet, die ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Sendung zum Transport bis zum Zeitpunkt der Ausgabe entsteht. Die Haftung des Beförderers ist auch für die Überschreitung der Lieferfrist festgelegt.

Beginn der Haftung des Beförderers

Für die Festlegung der Haftung des Straßengüterbeförderers ist es wichtig, den Beginn der Haftung zu bestimmen. Sofern es sich um einen Schaden an der Sendung, deren Verlust oder um eine Überschreitung der Lieferfrist handelt, kann dem Beförderer nicht eindeutig die Schuld zugesprochen werden. In der Praxis wird aber von der Voraussetzung ausgegangen, dass, sofern ein Schaden an der Sendung zum Zeitpunkt entsteht, zu dem die Sendung in der Obhut des Beförderers war, die Haftung dem Beförderer auferlegt wird, ohne die Überprüfung seiner Schuld. Von der Haftung kann der Beförderer nur durch Anwendung von Befreiungsgründen entbunden werden, die strikt im CMR-Übereinkommen festgelegt sind. Es handelt sich um Gründe, die der Beförderer weder voraussehen noch den Schaden abwenden konnte, z.B. eine plötzliche Naturkatastrophe. Für die Bestimmung des Beginns der Haftung des Beförderers ist weder der Moment des eigentlichen Beginns des Transports noch das Datum des Beförderungsvertragsabschlusses entscheidend. Wichtig ist jedoch, dass die Sendung zum Zweck der Durchführung des Transports übernommen wurde, da, sofern der Beförderer die Sendung zu einem anderen Zweck übernimmt, z.B. zu deren Lagerung, er während dieser Zeit für die Sendung nicht als Beförderer sondern als Lagerhalter haftet (in der SR gemäß Handelsgesetzbuch).

Beendigung der Haftung des Beförderers

Die Haftung des Beförderers endet nicht einfach mit der Zustellung der Sendung an den Bestimmungsort. Der Ablauf der Haftung des Beförderers endet mit der Lieferung der Sendung, das bedeutet erst zu dem Zeitpunkt, zu dem es dem berechtigten Empfänger oder seinem bevollmächtigten Vertreter ermöglicht wird, die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Sendung zu erhalten. Hier muss darauf hingewiesen werden, dass die Haftung des Beförderers nicht endet, wenn die Sendung einer unbefugten Person übergeben wurde. Erst mit der ordnungsgemäßen Übergabe der Sendung ist der Transport beendet und der Beförderungsvertrag erfüllt und erst zu diesem Zeitpunkt entsteht dem Beförderer Anspruch auf die Zahlung der Transportgebühr.

Haftung des Beförderers bei Schäden

Wie schon angeführt, der Beförderer haftet für den vollständigen oder teilweisen Verlust der Sendung oder für deren Beschädigung, die ab dem Zeitpunkt der Übernahme der Sendung zur Beförderung bis zu ihrer Übergabe entsteht, sowie auch bei Überschreitung der Lieferfrist. Der Beförderer haftet nicht, wenn der Verlust der Sendung, deren Beschädigung oder Überschreitung der Lieferfrist folgendermaßen verursacht wurde:

  • durch begründete Anweisung des Beförderers,
  • aus anderen Gründen als der Fahrlässigkeit des Beförderers,
  • durch eigenen Fehler der Sendung,
  • durch Umstände, die der Beförderer nicht abwenden kann und die Beseitigung der Auswirkungen nicht in seiner Macht steht.

Der Beförderer haftet ebenfalls nicht, wenn infolge einer unangemessenen Verladung der Sendung durch den Absender beim Transport die transportierte Ware beschädigt wird. Andererseits kann sich der Beförderer bei Störungen am Fahrzeug, das für den Transport verwendet wurde, oder bei Schuld oder dem Vergehen der Person, von der er das Fahrzeug gemietet hat oder deren Vertretern oder Mitarbeitern, der Haftung entziehen. Der Beförderer haftet auch für die Folgen des Verlusts oder des Missbrauchs der im Frachtbrief genannten Dokumente und für die, die diesem Frachtbrief beigefügt sind oder dem Beförderer übergeben wurden. Bei einem Verlust oder Missbrauch der Dokumente ist jedoch der Beförderer verpflichtet, den Höchstbetrag zu zahlen, den er beim Verlust der Sendung zahlen müsste.

Der Beförderer ist gemäß CMR-Übereinkommen von der Haftung enthoben, wenn ein Verlust oder eine Beschädigung aus einer Sondergefahr entsteht, die mit einer oder mehreren der folgenden Tatsachen zusammenhängt:

  • Einsatz offener Fahrzeuge ohne Planen, wenn ein solcher Einsatz ausdrücklich vereinbart und im Frachtbrief eingetragen wurde,
  • Fehlende Verpackung oder fehlerhafte Verpackung der Sendung, die eine ordnungsgemäße Verpackung erfordert oder wenn sie überhaupt nicht verpackt ist, Verlusten und einer Beschädigung ausgesetzt ist,
  • Handhabung, Beladung, Befestigung oder Entladung der Sendung durch den Absender oder Empfänger,
  • natürliche Eigenschaft der bestimmten Ware, wegen der sie einem vollständigen oder teilweisen Verlust oder einer Beschädigung unterliegt, insbesondere durch Bruch, Korrosion, inneren Verderb, Austrocknung usw.,
  • ungenügende oder fehlerhafte Markierungen oder Nummern der einzelnen Versandstücke, Tiertransporte.

Also in Fällen, in denen Verlust, Beschädigung oder Verspätung durch unsachgemäße Handlungen oder Vernachlässigung des Auftraggebers verursacht wurden, ist der Beförderer bei Rechtsstreitigkeiten der Haftung enthoben.

Befreiungsgründe

Gemäß CMR-Übereinkommen ist der Beförderer auch in dem Fall der Haftung enthoben, wenn der Schaden an der Sendung aufgrund höherer Gewalt entsteht, das bedeutet aus Gründen, die der Beförderer weder voraussehen noch deren Auswirkungen abwenden konnte. In der Praxis sind die Gerichte jedoch in Bezug auf den Beförderer sehr streng bei der Bestimmung der Befreiungsgründe, worauf die folgenden praktischen Erfahrungen aufgrund von Gerichtsurteilen hinweisen.