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Nützliche Informationen

Logistisches Wörterbuch

Eine zielgerichtete und zweckdienliche menschliche Tätigkeit, die in der räumlichen Verschiebung von Waren und Personen mithilfe von Verkehrsmitteln auf Verkehrsstraßen in Raum und Zeit besteht.

Person oder Unternehmen, welche den Transport für den Eigen- oder Fremdbedarf betreiben.

Endprodukt der Beförderung, durch die der Bedarf der Umlagerung befriedigt wird.

Zusammenfassende Bezeichnung für Absender und Empfänger.

Beschaffung, Bereitstellung des Transports von Gegenständen ggf. anderer mit dem Transport im Zusammenhang stehende Dienstleistungen unter eigenem Namen auf ein fremdes Konto aufgrund eines Speditionsvertrages.

Beschaffer des Transports, zwischen dem Spediteur und dem Auftraggeber entsteht eine Transportbeziehung. Zu den Hauptaufgaben und Tätigkeiten des Spediteurs gehören:

  1. Beschaffung des Transports und der Verladung: Der Spediteur hat die Aufgabe, das angemessenste Transportmittel in Bezug auf die Qualität auszuwählen. Die genaue Kenntnis der Transportbedingungen und Tarife ist für die Auswahl des optimalen Beförderers und Transportmittels entscheidend. Er muss Kenntnisse über die Bedingungen des Imports, Exports und über Zollfragen haben. Er besorgt den Transport unter Einsatz eines Beförderers, schließt den Frachtvertrag ab und stellt die Frachtdokumente aus. Außerdem gewährleistet er den Warenumschlag.
  2. Durchführung von Transport- und Verladearbeiten: Der Spediteur kann die Ware mit eigenem Transportmittel transportieren und auch den Umschlag mit eigenen Verladeeinrichtungen durchführen.
  3. Sammeltätigkeit: Einordnen, Verteilung der Sendungen gehören zu den wichtigsten Handlungen des Spediteurs. Es kann sich um Land-, See- und Luftfrachten handeln.
  4. Lagerung und Beschaffung von Lagerräumen: Die Ware wird vor, während und nach dem Transport gelagert. Der Spediteur gewährleistet das durch den Abschluss eines Lagervertrags mit dem Lagerverwalter oder er lagert die Ware in einem eigenen Lager.
  5. Sonstige Tätigkeiten

a) Transportberatung – Der Spediteur berät in Fragen des Transports, empfiehlt dem Kunden die geeignetste Transportart

b) Kontrolle der Ware – hierzu gehören Wiegen, Messen, Zählen, Kennzeichnen, Probenahme, Schadenfeststellung u.a.

c) Bearbeitung der Ware – Befüllen, Mischen, Sortieren, Abnahme u.a.

d) Verpackung – Zustellung von Containern, Schalung, Beschriftung, Binden, Palettieren u.a.

e) logistische Dienstleistungen – Beratung, Entwicklung, Betreiben log. Systeme, beim Beschaffen von Waren und deren Distribution

Ist das Verladen von Gütern in ein Fahrzeug, das schon eine bestimmte Ladung hat. Der Klient möchte bei dieser Transportart nicht das gesamte Fahrzeug zahlen, nur einen Teil.

Ist die Meterzahl, die das Ladegut auf dem Fahrzeug bei einer Standardbreite des Fahrzeugs von 2,40 m einnimmt. Wenn das Fahrzeug eine geringere Breite als 2,40 m hat, muss man immer die genaue Anzahl und die Abmessungen der Paletten kennen, die verladen werden sollen.

Das gilt insbesondere für Fahrzeugtypen mit einer Breite von nur 2,20 oder 2,35 m.

Holzpaletten, Plattformen zum Umlagern oder Lagern von Gütern. Am häufigsten verwenden wir diese 3 Palettenarten.

1. Europalette EWP           1,20 X 0,80 m
2. Industriepalette   1,20 X 1,00 m
3. IBCS 1,20 X 1,20 m

Sind Transporte von Gütern, bei denen minimal eine Abmessung die Länge von 13,6 m, die Breite von 2,45 m, die Höhe von 3 m überschreitet und mit einem Gewicht von über 25 t.

ADR - Beförderung gefährlicher Güter

Das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) wurde am 30. September 1957 in Genf unter der Anleitung der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen abgeschlossen und trat am 29. Januar 1968 in Kraft. Am 21.August 1975 wurde in New York dieses Übereinkommen mit dem Protokoll über die Änderung des Artikels 14, Absatz 3 novelliert, die Novellierung trat am 19. April 1985 in Kraft.

Derzeit sind folgende Staaten ADR-Vertragspartner:

Albanien, Andorra, Aserbaidschan, Belgien, Weißrussland, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Montenegro, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Holland, Kroatien, Irland, Kasachstan, Lichtenstein, Litauen, Lettland, Luxemburg, Mazedonien, Ungarn, Malta, Marokko, Moldawien, Deutschland, Norwegen, Polen, Portugal, Österreich, Rumänien, Russische Föderation, Slowakei, Slowenien, Serbien, Spanien, Schweiz, Schweden, Italien, Tunesien, Türkei, Ukraine und Großbritannien, Island und Tadschikistan.

ADR bezieht sich auf Transportoperationen, die minimal auf dem Gebiet zweier der oben angeführten Vertragspartner durchgeführt werden.

  1. Sicherstellung, dass bei der Beförderung von Gefahrgut das Leben und die Gesundheit von Personen, Tieren, Pflanzen oder andere Umweltkomponenten nicht bedroht werden,
  2. Sicherstellen, dass die Fahrzeuge den Konstruktionsanforderungen entsprechen und wenn gefordert, dann muss das Fahrzeug mit der Bescheinigung über die Fahrzeugzulassung ausgestattet sein,
  3. Sicherstellung, dass sich im Fahrzeug die schriftlichen ADR-Anweisungen befinden,
  4. Sicherstellung, dass das Fahrzeug ggf. die Fahrzeuge, die Gefahrgut transportieren, neben der Fahrzeugbesatzung auch von anderen, fachlich kompetenten Personen begleiten werden, so, wie es im internationalen Übereinkommen festgelegt ist,
  5. Sicherstellung der Fahrzeugausrüstung mit einer Sonderausstattung nach den schriftlichen Anweisungen,
  6. Sicherstellen von Schulungen der Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,
  7. Bestimmung eines Sicherheitsberaters für die Beförderung gefährlicher Güter.
  1. sich über die Art der zu transportierenden gefährlichen Güter zu informieren,
  2. vor dem Beginn der Beförderung gefährlicher Güter die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorgeschriebenen Frachtbriefe zu überprüfen, die der Absender erstellen und liefern muss,
  3. Kennzeichnung des Fahrzeugs, das gefährliche Güter befördert, mit orangenen Schildern und Sicherheitsaufklebern und deren Entfernung nach der Beendigung dieses Transports,
  4. sich über den Inhalt der schriftlichen Anweisungen noch vor dem Beginn der Beladung zu informieren,
  5. bei einem Unfall oder einem außerordentlichem Ereignis Maßnahmen zu treffen, die in den schriftlichen Anweisungen angeführt sind,
  6. zur Beförderung kein Stückgut zu übernehmen, dessen Verpackung beschädigt ist,
  7. den Behörden zur Kontrolle die Frachtbriefe, Feuerlöscher und Sonderausstattung vorzuzeigen,
  8. Wenn die Beladung von der Besatzung durchgeführt wird, müssen die Bestimmungen in Bezug auf die Beladung, Entladung, Handhabung mit Gefahrgut, Beförderungsart und Fahrzeugaufsicht eingehalten werden,
  9. der Fahrer darf keine Personen transportieren, die nicht zur Fahrzeugbesatzung gehören,
  10. sich ordentlich mit der Bedienung der Löschgeräte vertraut machen,
  11. Verbot des Öffnens von Stückgut,
  12. Verbot der Verwendung von Beleuchtung mit offener Flamme und Metalloberfläche,
  13. Rauchverbot während des Be- und Entladens, der Handhabung der gefährlichen Güter,
  14. Während der Handhabung der gefährlichen Güter muss der Motor ausgeschaltet sein, sollte er nicht für die Funktion einiger Geräte erforderlich sein und während des Stillstandes der Transporteinheit muss die Feststellbremse angezogen sein.
  1. Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, die die Beförderung gefährlicher Güter regeln,
  2. Beratung ihrer Organisation bei der Beförderung gefährlicher Güter,
  3. Regelmäßige Schulungen der Mitarbeiter in Bezug auf Änderungen in der Gesetzgebung oder Änderungen des ADR-Übereinkommens,
  4. Vorbereitung des Jahresberichtes,
  5. Suche nach dem einfachsten Transportverfahren für gefährliche Güter.
  1. Frachtbrief – enthält ähnliche Angaben wie der Ladeschein, d.h. Identifikationsnummer des Stoffes, eigene Transportbezeichnung, Sicherheitskennzeichen, Verpackungsgruppe, einschränkender Tunnelcode, Absender und Empfänger u.a. Die Angaben müssen in der Amtssprache des Absenders und ebenfalls in Englisch, Deutsch oder Französisch sein. Anmerkung: Bei der Beförderung gefährlicher Güter in der Slowakei muss das Formular „Ladeschein für die Beförderung gefährlicher Güter“ gemäß Verordnung Nr. 357/2007 – Anlage Nr. 10 verwendet werden.
  2. Die schriftlichen Anweisungen, die für den Fall eines Unfalls oder eines außerordentlichen Ereignisses bestimmt sind, müssen in der Fahrerkabine sein und müssen in der Sprache des Fahrers und der anderen Mitglieder der Fahrzeugbesatzung sein, die sie lesen können und verstehen. Anmerkung: Seit dem 1.1.2009 sind die schriftlichen Anweisungen auf vier Seiten, farbig, für alle Fahrer gleich. Die Besatzung muss diese vom Beförderer vor der Fahrt bekommen.
  3. Weitere Dokumente:
  4. Identitätsnachweis mit Fotografie – für jedes Mitglied der Besatzung
  5. Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs für die Beförderung gefährlicher Güter – wird von STK für die Fahrzeuge des Typs FL, OX, AT, EX/II, EX/III und MEMU ausgestellt – siehe ADR – Teil 9
  6. ADR-Bescheinigung über die Schulung des Fahrers für die Beförderung gefährlicher Güter – wird in der SR vom MDPT SR nach dem Absolvieren der Schulung und dem Ablegen der Prüfung ausgestellt – in der Sprache des ausstellenden Landes und ebenfalls in Französisch, Englisch oder Deutsch
  7. Nach den ADR -Anforderungen ggf. der Transportgenehmigung

Ausrüstung für den persönlichen und allgemeinen Schutz zur Durchführung der allgemeinen Maßnahmen und spezifischen Schutzmaßnahmen in Bezug auf Gefahren, mitgeführt im Fahrzeug gemäß Absatz 8.1.5 der ADR

  1. Folgende Ausrüstung muss sich in der Beförderungseinheit befinden:
  2. pro Fahrzeug ein Unterlegkeil, dessen Abmessungen dem höchstzulässigen Gewicht des Fahrzeugs und dem Durchmesser der Räder angemessen sein müssen;
  3. zwei selbststehende Warnzeichen;
  4. Flüssigkeit zum Ausspülen des Auges (der Augen);
  5. und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
  6. Warnweste (zum Beispiel: ist in der Norm EN471 beschrieben);
  7. mobile Beleuchtung;
  8. ein Paar Schutzhandschuhe;
  9. Augenschutz (zum Beispiel Schutzbrille).
  10. Fluchtmaske (b) für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung, muss im Fahrzeug mitgeführt werden, das mit den Gefahrenzeichen Nr. 2.3 oder 6.1 gekennzeichnet ist;
  11. Schaufel (c);
  12. Kanalabdeckung(c);
  13. Sammelbehälter(c).
  14. Zusatzausrüstung, die bei bestimmten Klassen gefordert wird:

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(a) Wird für die Nummern der Sicherheitskennzeichen1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3 nicht gefordert
(b) Zum Beispiel Fluchtmaske mit kombiniertem Gas-/Staubfilter des Typs A1B1E1K1-P1 oder A2B2E2K2-P2, der ähnlich dem in der Norm EN 141 beschriebenen Filter ist

  • 2 kg Feuerlöscher im Fahrzeug
  • Dokumente: CMR (wie bei vollständiger ADR + Transportkategorie anführen), Nachweis über die 1tägige Schulung
  • Stückgut muss wie bei vollständiger ADR gekennzeichnet sein (UN-Nummer, Sicherheitskennzeichen, UN-Nummer der Verpackung)
  • schriftliche Anweisungen für den Fall eines Unfalls
  • Kennzeichnung des Fahrzeugs
  • Schriftliche Anweisungen für den Fall eines Unfalls
  • vollständige ADR-Ausrüstung
  • Zertifikat über eine ADR-Schulung (orangener Ausweis)

Revidierte Bände des ADR 2013 Übereinkommens (ADR Band I und Band II) gefunden unter der Seite Ministerien für Verkehr, Bauwesen und Regionalentwicklung.